Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst 2.1
VAP FD 2.1§ 6 Beurteilung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20FD%202.1/6#abs-1 (1) Am Ende der Ausbildungsabschnitte ist von der jeweiligen Ausbildungsstelle eine Beurteilung nach dem Muster der Anlage 2 zu erstellen und der Anwärterin oder dem Anwärter in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und zu besprechen. Die Beurteilung muss mit einer der in § 16 Absatz 1 genannten Noten und Punktzahlen abschließen. Soweit die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstelle die Beurteilung nicht selbst abgibt, versieht sie oder er diese mit ihrer oder seiner Stellungnahme. Die mit dem Sichtvermerk der Anwärterin oder des Anwärters versehene Beurteilung ist der Ausbildungsbehörde vorzulegen und zu den Ausbildungsakten zu nehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20FD%202.1/6#abs-2 (2) Erreicht die Ausbildungszeit bei einer Ausbildungsstelle nicht die Dauer von sechs Wochen, bestätigt die Ausbildungsstelle nur die Art und Dauer der Beschäftigung. Die nach Absatz 1 geforderte Beurteilung kann entfallen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20FD%202.1/6#abs-3 (3) Am Ende der Ausbildung ermittelt die Ausbildungsbehörde aus den Beurteilungen für die einzelnen Ausbildungsabschnitte eine Ausbildungsnote nach dem Muster der Anlage 3, die in das Prüfungsergebnis einfließt. Die Ausbildungsnote ist mit einer der in § 16 Absatz 1 festgesetzten Noten und Punktzahlen abzuschließen und der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.